Satzung des ADHS Coaches Deutschland e. V.
Satzung vom 25. 02. 2022.
Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit
die männliche (wahlweise auch: weibliche) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche
wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein heißt ADHS Coaches Deutschland e. V., und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Sitz des Vereines ist Sinsheim (Elsenz).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Erster Hauptzweck des Vereins ist die Förderung
- des Schutzes von Ehe und Familie.
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
- des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Diese Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützungsangebote für Eltern und Alleinerziehende im Umgang mit ADHS in der
Familie.
- Austausch, Information und Weiterbildung für Lehrer:innen, Erzieher:innen und anderer
Berufsgruppen, sowie der interessierten Öffentlichkeit über Störungsbild, Verlauf und
Unterstützungsmöglichkeiten für ADHS begabte Menschen.
- Aufbau und Unterstützung regional ehrenamtlich tätiger Ansprechpartner zum Thema
ADHS.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweiter Hauptzweck des Vereins ist die Bezuschussung von Beratungen:
- Förderung finanzieller Bezuschussung zur Wahrnehmung von ADHS-spezifischen Beratungs-
und Unterstützungsangeboten.
Dritter Zweck des Vereins ist Selbstlosigkeit:
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person
werden.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied schriftlich
und unter Benennung des Aufnahmedatums mitteilt, ab wann die Mitgliedschaft aktiv ist.
- Die Mitgliedschaft mit all ihren Rechten und Pflichten ist nicht vererbbar und kann
nicht übertragen werden.
- Für Mitglieder besteht eine finanzielle Beitragspflicht, dessen Jahresbeitrag bei der
Gründungsversammlung beschlossen — und ggf. per Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder
geändert werden kann.
- Alle Vereinsordnungen sowie die Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der
Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet mit:
-
freiwilligem Austritt.
Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Der Austritt aus dem Verein wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, der
spätestens drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres schriftlich erfolgen muss.
-
Ausschluss durch den Vorstand bei grober Verletzung durch:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnung des Vereins;
- grobes Zuwiderhandeln bezüglich der Interessen, Zweck und Zielen des Vereins;
- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung;
- Verleumdungen der Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder des Vereins.
Das Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in begründeter
Form dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied ein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
danach mittels einfacher Mehrheit entscheidet.
- Tod des Mitgliedes.
§ 5 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vereinsmitglied kann
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
Die Durchführung der Mitgliederversammlung ist in einer Sitzung mit den anwesenden
Mitgliedern, in einer gemischten Sitzung aus anwesenden und per Videokonferenz teilnehmenden
Personen, oder auch ausschließlich mit per Videokonferenz teilnehmenden Personen möglich.
Die Zugangsdaten zur Videokonferenz werden allen Teilnehmern vorher auf elektronischem Wege
zugesandt, und die Teilnehmenden werden sodann vom Versammlungsleiter händisch der
Videokonferenz zugeschaltet.
Eine Mitgliederversammlung bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Eine
Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse
durch eindeutige Handzeichen. Videokonferenzen werden aufgezeichnet, kennwortgeschützt und
per Vimeo-Link allen berechtigten Personen auf Anfrage zugänglich gemacht.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der
Kassenprüfung.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme von Berichten.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
- Die Auflösung des Vereins.
2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für die Option der geheimen Abstimmung
reicht ein stimmberechtigtes Mitglied.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln (90 %) der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 6 Der Vorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei
Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere
geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse
des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand
vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatz-Vorstand für die verbleibende
Amtszeit bestimmen.
- Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine
Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.
- Der Vorstand lädt schriftlich per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im
Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
2. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
- Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 7 Haftung
- Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
- Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig,
ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein bzw. das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht
haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
- Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
- Der Verein schließt dazu eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ab.
§ 8 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, diese müssen nicht
Mitglied des Vereins sein.
- Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der
Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
- Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den ADHS Deutschland e. V. in Berlin, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Sonstiges
- Die 1. Satzung wurde erstellt am 01. 10. 2021, siehe Gründungsprotokoll vom
01. 10. 2021.
- Geändert am 04. 12. 2021, siehe Änderungsprotokoll vom 04. 12. 2021.
- Zuletzt geändert am 25. 02. 2022.
Auf der letzten Seite folgt die Liste mit Ort, Datum und Unterschrift der sieben
Gründungsmitglieder, die zwischen dem 30. 09. 2021 und 10. 10. 2021 per
Postumlauf eingeholt wurden.